Einwanderung in die Schweiz: das Wichtigste, was Sie wissen müssen

Aufenthaltstitel und Quoten
Der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ist der erste Schritt, um sich in der Schweiz niederzulassen. Je nach Ihrer persönlichen und beruflichen Situation gibt es verschiedene Arten von Genehmigungen. Hier finden Sie einen Überblick über die vier wichtigsten Arten:
| Staatsangehörige der EU/EFTA | Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten | |
| L Erlaubnis | Mit Erwerbstätigkeit: - Gültig für bis zu 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate) - Familiennachzug möglich (nur für Bewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer zwischen 4 und 12 Monaten) Ohne Erwerbstätigkeit: - Eine Bewilligung L kann bei Nachweis einer aktiven Stellensuche in der Schweiz erteilt werden. | Mit Erwerbstätigkeit: - Gültig für bis zu 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate) - Familiennachzug möglich (nur für Bewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer zwischen 4 und 12 Monaten) Ohne Erwerbstätigkeit: - Eine Bewilligung L kann bei Nachweis einer aktiven Stellensuche in der Schweiz erteilt werden. |
| B Genehmigung | Mit Erwerbstätigkeit - Gültig für bis zu 5 Jahre, verlängerbar. - Familienzusammenführung ist möglich Ohne Erwerbstätigkeit - Nachweis ausreichender finanzieller Mittel - Geeignete Unterkunft | Mit Erwerbstätigkeit - Gültig bis zu 12 Monaten, verlängerbar. - Familiennachzug möglich - Einreisevisum erforderlich Ohne Erwerbstätigkeit - Rentner (über 55 oder Pauschalbesteuerung) - Nachweis ausreichender finanzieller Mittel - Geeignete Unterkunft - Nachweis enger kultureller oder persönlicher Bindungen zur Schweiz - Einreisevisum erforderlich |
| C Genehmigung | - Wird nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von 5 oder 10 Jahren erteilt, je nach den erforderlichen Kriterien. - Unbefristet gültig - Nachweis von Sprachkenntnissen (je nach Nationalität und Wohnkanton) | - Wird nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von 5 oder 10 Jahren erteilt, je nach den erforderlichen Kriterien. - Unbefristet gültig - Nachweis von Sprachkenntnissen (je nach Nationalität und Wohnkanton) |
| G Genehmigung | - Gültig für bis zu 5 Jahre, verlängerbar. - Rückkehr in das Wohnsitzland mindestens einmal pro Woche | - Gültig für bis zu 5 Jahre, verlängerbar. - Mindestens 6 Monate Aufenthalt im Grenzgebiet erforderlich - Mindestens einmal pro Woche Rückkehr in das Wohnsitzland |
Hier einige weitere Aufenthaltstitel, die in besonderen Fällen ausgestellt werden:
◉ Ausweis F (für vorläufig aufgenommene Ausländer)
◉ Ausweis N (für Asylbewerber)
◉ Ausweis S (vorübergehender Schutz für schutzbedürftige Personen)
Wie funktioniert die Erteilung eines Aufenthaltstitels?
Die jährlichen Kontingente für die einzelnen Aufenthaltsbewilligungen werden von den Kantonen zugeteilt und richten sich nach den lokalen wirtschaftlichen Bedürfnissen. So haben beispielsweise wirtschaftlich dynamische Kantone wie Zürich oder Bern höhere Kontingente als ländliche Kantone.
Hier sind die verfügbaren Quoten für 2024:
◉ 5 00 B-Bewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige
◉ 3.000 L-Bewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige
◉ 4.500 B-Bewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
◉ 4.000 L-Bewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
◉ 2,100 Genehmigungen B für britische Staatsangehörige
◉ 1.400 Genehmigungen L für britische Staatsangehörige
◉ 1.204 Genehmigungen B für kroatische Staatsangehörige
◉ 1.053 Genehmigungen L für kroatische Staatsangehörige
(EU/EFTA: Bürger der Europäischen Union, Norwegens, Islands und Liechtensteins)
Ist es üblich, dass ein Genehmigungsantrag wegen fehlender Quoten abgelehnt wird?
Im Allgemeinen müssen Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern in der Schweiz keine Quoten als einschränkenden Faktor berücksichtigen. Solche Fälle sind extrem selten.
Sprachprüfung
Um die Integration von Zuwanderern zu verbessern, kann seit einigen Jahren ein Sprachtest für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung verlangt werden.
| Besondere Fälle | Erforderliches Niveau | Wer ist betroffen? |
| Familienzusammenführung: zur Erlangung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels (B) | 💬 A1 | - Ehegatten von Inhabern eines Aufenthaltstitels B oder C - Nach Auflösung der Ehe oder der Familie |
| Familienzusammenführung: zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels (C) | 💬 A2 ✍️ A1 | - Ehegatten von Inhabern einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) - Ehegatten von Schweizer Bürgern |
| Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (C) zu erhalten | 💬 A2 ✍️ A1 | - Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit 10 Jahren oder je nach Nationalität ununterbrochen in der Schweiz aufhalten - Ausländische Staatsangehörige, denen nach einem Auslandsaufenthalt erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde |
| Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (C) im Schnellverfahren zu erhalten | 💬 B1 ✍️ A1 | - Aufenthaltserlaubnis im Schnellverfahren nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz |
| Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit | 💬 B1 ✍️ A2 | - Standardeinbürgerung nach 10 Jahren in der Schweiz - Vereinfachte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Bürgern nach fünf Jahren Ehe und Zusammenleben. |
Spezifität für bestimmte Aufträge
Zu den Arbeitsverträgen, die nicht den Genehmigungsquoten unterliegen, gehören:
◉ S tändige Vertretungen
◉ Zwischenstaatliche Organisationen und internationale Einrichtungen
◉ Quasi-staatliche internationale Organisationen und andere internationale Einrichtungen.
Diese Arbeitnehmer erhalten nämlich vom EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) eine Legitimationskarte, die als Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz gilt und alle Privilegien bescheinigt, die sie haben.
Bei der Familienzusammenführung erhalten die Familienangehörigen in der Regel die gleiche Art von Ausweis wie der Hauptinhaber.
Besondere Bedingungen für EU/EFTA-Staatsangehörige
Bürger der EU- und EFTA-Länder profitieren von der Freizügigkeit, die die Einwanderungsverfahren erheblich vereinfacht:
◉ EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger können in die Schweiz einreisen und bis zu 3 Monate lang ohne Anwesenheitsmeldung eine Beschäftigung suchen.
◉ Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Ländern können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz arbeiten, müssen aber angemeldet werden (Online-Anmeldung).
◉ Wurde ein lokaler Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann sich der EU-/EFTA-Bürger sofort in der Schweiz niederlassen und die Aufenthaltsbewilligung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.
◉ Die Familienzusammenführung ist möglich, um den Ehepartner, Kinder unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie unterhaltsberechtigte Eltern und Großeltern nachzuziehen. Dieses Verfahren ist an strenge Bedingungen geknüpft, wie den Nachweis eines ausreichenden Einkommens und einer angemessenen Wohnung.
Besondere Bedingungen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
Die Einwanderungsverfahren für Nicht-EU/EFTA-Bürger sind strenger:
◉ Bei einer Anstellung muss nachgewiesen werden, dass kein schweizerischer oder europäischer Kandidat mit gleicher Qualifikation für die Stelle gefunden wurde.
◉ Eine Arbeitsbewilligung berechtigt nicht unbedingt zur Einreise in die Schweiz. Je nach Staatsangehörigkeit des Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Einreise ein Visum erforderlich.
◉ Die Familienzusammenführung ist für Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren möglich. Dieses Verfahren ist an strenge Bedingungen geknüpft, wie den Nachweis eines ausreichenden Einkommens und einer angemessenen Wohnung.

Sie haben eine Frage? Brauchen Sie einen Rat?
Die Verwaltung internationaler Einstellungs- und Einwanderungsverfahren kann schnell komplex werden. Jeder Fall ist anders und erfordert ein spezifisches Verfahren. Wenn Sie Rat brauchen, wenden Sie sich an Barbara Vuillet, unsere Expertin für Einwanderung.
Quellen
https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz.html
https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/publiservice/statistik/auslaenderstatistik/monitor.html
https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/themen/aufenthalt/eu_efta.html
https://www.sem.admin.ch/sem/fr/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta.html